Satzung

§1 Name und Sitz des Vereins, Rechtsfähigkeit, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen ” Initiative Wertpapier Heidelberg” und hat seinen Sitz in Heidelberg. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz “eingetragener Verein” (“e.V.”) versehen.Das Geschäftsjahr beginnt am 01.04. und endet am 31.03. eines Jahres.

§2 Motive und Zwecksetzung des Vereins

Motive des Vereins

Die Wirtschaft unterliegt einem sich stets wandelnden Prozeß, welcher stetige Reaktionsbereitschaft und schnelles Anpassungsvermögen erfordert. Da dies unter Umständen mit einem erheblichen Kapitalaufwand verbunden sein kann, bedarf es eines möglichst schnell und einfach handhabbaren Instruments der Kapitalbeschaffung, um beispielsweise die Umsetzung von Innovationen zu ermöglichen. Auch bedarf es hierbei eines sehr reagiblen und flexiblen Marktes, auf welchem die notwendigen Kapitalmittel beschafft werden können. Für einen solchen ist in vortrefflicher Weise die Börse mit den an ihr gehandelten Werten zu nennen. Aus Stabilitätsgründen ist dabei eine breite Anlegerschaft von Nöten, die die notwendige Transparenz dieses Finanzmarktes gewährleisten. Der Bundesrepublik Deutschland fehlt es an dieser breitgefächerten Anlegerstruktur. Daher gilt es, die Börse mit ihren mannigfaltigen Anlageformen einer breiten Masse der Bevölkerung zugänglich und verständlich zu machen.

Zwecksetzung des Vereins

Der Verein hat den Zweck seinen Mitgliedern und damit indirekt auch einer breiteren Öffentlichkeit durch Aufklärung, Information und Anregungen Einblicke in das Börsenwesen zu verschaffen, um hiermit seinen Beitrag gegen den unter 1. aufgeführten Mißstand zu leisten. Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung des Wissens um das Börsenwesen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung; er verfolgt nicht in erster Linie erwerbs- wirtschaftliche Ziele.

Die Mittel des Vereines einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet. Er ist politisch und konfessionell neutral. Darüberhinaus steht er jedem Studenten, egal welcher Fachrichtung, offen.

Der Verein soll Mitglied im “Bundesverband der Börsenvereine an deutschen Hochschulen e.V.” sein. Neben den bisherigen erwähnten Aufgaben strebt der Verein eine enge Zusammenarbeit mit der Universität Heidelberg und deren Lehrkörper an. Hierdurch soll vor allem durch die Anwendung von erlerntem Wissen wie beispielsweise mikro- und. makro- ökonomischen Zusammenhängen ein Brückenschlag zur Praxis für den Studenten ermöglicht werden.

Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:

• Durchführung von Seminaren und Vorträgen.

• Bildung von Arbeitskreisen.

• Unterhaltung von Kontakten zu Industrie und Banken.

• Besuch von diesbezüglichen Instituten, z.B. Börse, Banken.

• Vermittlung von Praktikanten.

Durch enge Zusammenarbeit mit den an anderen Hochschulen ansässigen Vereinen gleichen Typs.

§3 Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Natürliche Personen sollten Studenten bzw. ehemalige Studenten, Mitarbeiter oder auf andere Weise der Universität Heidelberg nahestehende Personen sein. Jedoch steht die Mitgliedschaft im Verein auch für Studenten anderer Hochschulen offen. Als juristische Personen sind nur solche zulässig, die im Einklang mit der Zwecksetzung des Vereins stehen. Über die Zulässigkeit solcher Personen entscheidet der Vorstand. Personen, die sich im besonderen Maße um den Verein verdient gemacht haben, können durch denBeschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern erhoben werden.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Mitglied und Ehrenmitglied kann nur werden, wer die Satzung des Vereins anerkennt, und sich verpflichtet, im Sinne derselben zu handeln.

Alle Mitglieder haben das Recht dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.Jedes Mitglied ist verpflichtet seinen Beitrag rechtzeitig, d.h. jeweils bis zum zehnten eines jeden Monats zu überweisen.

§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, wobei letzterer nur zum Ende des jeweiligen Semesters möglich ist und darüberhinaus schriftlich zu erfolgen hat.

Durch Ausschluß, den die Mitgliederversammlung, auf begründeten Antrag hin, mit einfacher Mehrheit beschließen kann. Gründungsmitglieder sind von dieser Regelung ausgeschlossen. Ihr Ausschluß kann nur durch jeweils eine 2/3 Mehrheit in Vorstand und Beirat verfügt werden.

Durch Tod.

Bei besonders schweren Verstößen gegen die unter §2 aufgeführten Grundsätze kann zunächst durch den Vorstand, oder durch den Beirat der sofortige Ausschluß erwirkt werden. Die endgültige Entscheidung bleibt der Mitgliederversammlung vorbehalten.

Ist ein Mitglied mehr als drei Monate im Zahlungsrückstand, so kann der Vorstand nach erfolgter Abmahnung das Ende der Mitgliedschaft feststellen.

§6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

Über die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder können von der Beitragspflicht entbunden werden.

§7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

der Vorstand

der Beirat

die Mitgliederversammlung

§8 Der Vorstand

Der Vorstand kann bis zu 7 Personen umfassen, muß aber mindestens aus vier Personen bestehen, dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, sowie Schriftführer und Kassenwart. Er ist nur bei mindestens drei anwesenden Vorstandsmitgliedern beschlußfähig, von denen mindestens einer der Vorstandsvorsitzende oder sein Stellvertreter sein muß.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 1000,- DM belasten, ist sowohl der erste Vorsitzende als auch sein Stellvertreter bevollmächtigt. Die Vollmacht des Stellvertreters gilt im Innenverhältnis jedoch nur für den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden. Für den Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 1000,- DM belasten, braucht der Vorstand die Zustimmung der Mitgliederversammlung. Dabei wird die Kreditaufnahme grundsätzlich ausgeschlossen.

Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von einem Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.

Die Vorstandsmitglieder können jedoch durch ein konstruktives Mißtrauensvotum von der Mitgliederversammlung abgesetzt werden.

Bei grober Pflichtverletzung liegt es beim Beirat, den Vorstand abzusetzen und bis zur nächsten außerordentlichen Mitgliederversammlung dessen Amtsgeschäfte zu übernehmen. Eine solche außerordentliche Mitgliederversammlung muß spätestens drei Monate nach Absetzung des Vorstandes durch den Beirat anberaumt werden.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu stellen.

§9 Der Beirat

Der Beirat unterstützt den Vereinsvorstand als Beratungs- und Aufsichtsorgan. Leitfunktion des Beirats ist es, die Interessen des Vereins im Sinne der satzungsgemäßen Zwecksetzung zu wahren. Darüberhinaus ist er verpflichtet, dem Verein mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Um eine reibungslose Zusammenarbeit zwischen Beirat und Vorstand zu gewährleisten, ist der Vorstand verpflichtet, dem Beirat mindestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung die Tagesordnung zukommen zu lassen, den Beirat von Vorstandssitzungen in Kenntnis zu setzen, sowie dem Beiratsvorsitzenden eine nicht stimmberechtigte Teilnahme zuzulassen, den Beirat im Vorfeld über die wesentlichen Aktivitäten, die das Außenverhältnis des Vereins betreffen, in Kenntnis zu setzen. Falls der Beirat der Ansicht ist, daß geplante Aktivitäten der Verantwortung des Vereins gegenüber den Belangen der Universität Heidelberg nicht gerecht werden, kann der Beirat vom Vorstand verlangen, umgehend eine Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der eine endgültige Entscheidung herbeigeführt werden soll. auf Verlangen des Beirates die Berufung eines neuen Vorstandsmitgliedes durch eine umgehend einzuberufende Mitgliederversammlung bestätigen zu lassen.

Er sollte sich möglichst aus Angehörigen des Lehrkörpers der Universität Heidelberg, sowie aus ehemaligen Vorstandsmitgliedern zusammensetzen.

Der Beirat sollte aus mindestens drei und höchstens 11 Mitgliedern bestehen. Die Amtsdauer der Beiratsmitglieder wird auf vier Jahre festgesetzt. Eine Wiederwahl wird nicht ausgeschlossen. Um Belange des Vorstandes im Beirat vertreten zu können, ist der 1. Vorsitzende des Vereins auf die Dauer seiner Amtszeit Mitglied des Beirates.

Der Gründungsbeirat wird auf der ersten Mitgliederversammlung bestellt. Um in der Übergangszeit einen funktionsfähigen Beirat zu gewährleisten, sind auf der Gründungsversammlung zwei Beiratsmitglieder zu bestimmen, die auf die Dauer von vier Jahren die Aufgaben des Beirates mitwahrnehmen. Die beiden so bestimmten Beiratsmitglieder müssen nicht unbedingt die unter §9 Abs. 4 erwähnten Voraussetzungen erfüllen.

Weitere Beiratsmitglieder werden vom Beirat berufen und sind von der darauffolgenden Mitgliederversammlung zu bestätigen. Dabei sollte künftig nach Möglichkeit beachtet werden, daß sich der Beirat gleichgewichtig aus Angehörigen des Lehrkörpers, sowie aus ehemaligen Mitgliedern des Vorstandes zusammensetzt.

Der Beirat kann Beiratsmitglieder mit einer 2/3 Mehrheit ausschließen. Ebenso können Beiratsmitglieder von der Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit gewählt bzw. abgewählt werden. Stimmenthaltungen sowie ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Beschlußfähig ist der Beirat bei mindestens drei Beiratsmitgliedern.

Der Beiratsvorsitzende wird von den Beiratsmitgliedern gewählt.

§10 Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.

Die Einberufung unter Mitangabe der Tagesordnung erfolgt dabei unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich, die Bekanntmachung auf der Homepage des Vereins gilt als schriftliche Einladung.

Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter der Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich einzuladen.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung dessen Stellvertreter, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.

Die Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Änderungen bzgl. der Satzung erfordern eine 3/4 Mehrheit. Stimmenthaltung sowie ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Stimmrechtsübertragungen sind generell ausgeschlossen.

§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

die Wahl des Vorstandes,

die Bestätigung neuer Beiratsmitglieder, die Wahl von zwei Kassenprüfern. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.

Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.

Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

§12 Beurkundung

Die Beschlüsse des Vorstandes, des Beirats und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§13 Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei 3/4 aller Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.

Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die S.O.S-Kinderdörfer.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 22. Juni 1993 errichtet.

Die Paragraphen §§ 1 und 13 wurden auf der Mitgliederversammlung vom 23.05.95 mit der erforderlichen 3/4-Mehrheit geändert.

Die Paragraphen §§ 4 und 10 wurden auf der Mitgliederversammlung vom 09.06.00 mit der erforderlichen 3/4-Mehrheit geändert.

Der Paragraph §10 wurde auf der Mitgliederversammlung vom 30.05.08 mit der erforderlichen 3/4-Mehrheit geändert.