Unsere Satzung

Satzung Initiative Wertpapier Heidelberg e.V.

  • 1 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit, Geschäftsjahr

(1)  Der Verein führt den Namen „Initiative Wertpapier Heidelberg” und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz „eingetragener Verein” („e.V.”) versehen.

(2)  Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Heidelberg.

(3)  Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01.04. und endet am 31.03.eines Jahres.

  • 2 Zwecksetzung des Vereins

(1)  Der Verein hat den Zweck seinen Mitgliedern und damit indirekt auch einer breiteren Öffentlichkeit durch Aufklärung, Information und Anregungen Einblicke in das Börsenwesen zu verschaffen, um hiermit seinen Beitrag gegen den unter 1. aufgeführten Missstand zu leisten.

(2)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(3)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(4)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5)  Der Verein soll Mitglied im „Bundesverband der Börsenvereine an deutschen Hochschulen e.V.” sein.

(6)  Der Verein strebt eine enge Zusammenarbeit mit der Universität Heidelberg und deren Lehrkörper an. Hierdurch soll vor allem durch die Anwendung von erlerntem Wissen wie beispielsweise mikro- und. makro- ökonomischen Zusammenhängen ein Brückenschlag zur Praxis für den Studenten ermöglicht werden.

(7)  Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:

    1. Durchführung von Seminaren und Vorträgen.
    2. Bildung von Arbeitskreisen.
    3. Unterhaltung von Kontakten zu Industrie und Banken.
    4. Besuch von diesbezüglichen Instituten, z.B. Börse, Banken.
  • Vermittlung von Praktikanten.
  • Zusammenarbeit mit den an anderen Hochschulen ansässigen Vereinen gleichen Typs.

 

  • 3 Mitgliedschaft

(1)  Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Natürliche Personen sollten Studenten bzw. ehemalige Studenten, Mitarbeiter oder auf andere Weise der Universität Heidelberg nahestehende Personen sein. Jedoch steht die Mitgliedschaft im Verein auch für Studenten anderer Hochschulen offen. Als juristische Personen sind nur solche zulässig, die im Einklang mit der Zwecksetzung des Vereins stehen. Über die Zulässigkeit solcher Personen entscheidet der Vorstand.

(2)  Personen, die sich im besonderen Maße um den Verein verdient gemacht haben, können durch den Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern erhoben werden.

  • 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)  Mitglied und Ehrenmitglied kann nur werden, wer die Satzung des Vereins anerkennt, und sich verpflichtet, im Sinne derselben zu handeln.

(2)  Jedes Mitglied hat das Recht dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

(3)  Jedes Mitglied ist berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(4)  Jedes Mitglied ist verpflichtet seinen Beitrag rechtzeitig, d.h. jeweils bis zum zehnten eines jeden Monats zu überweisen.

  • 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1)  Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

(2)  Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.

(3)  Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist nur zum Ende des jeweiligen Semesters möglich. Die Semesterzeiten entsprechen denen der Universität Heidelberg.

(4)  Die Mitgliederversammlung kann auf begründeten Antrag hin mit einfacher Mehrheit einen Vereinsausschluss beschließen. Gründungsmitglieder sind von dieser Regelung ausgeschlossen. Ihr Ausschluss kann nur durch jeweils eine 2/3 Mehrheit in Vorstand und Beirat verfügt werden. Bei besonders schweren Verstößen gegen die unter §2 aufgeführten Grundsätze kann zunächst durch den Vorstand, oder durch den Beirat der sofortige Ausschluss erwirkt werden. Die endgültige Entscheidung bleibt der Mitgliederversammlung vorbehalten.(5) Ist ein Mitglied mehr als drei Monate im Zahlungsrückstand, so kann der Vorstand nach erfolgter Abmahnung das Ende der Mitgliedschaft feststellen.

  • 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

(1)  Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben.

(2)  Mit der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr verbunden.

(3)  Über die Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

(4)  Ehrenmitglieder können von der Beitragspflicht entbunden werden.

  • 7 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • der Beirat
  • die Mitgliederversammlung
  • 8 Der Vorstand

(1)  Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Wahrnehmung von Aufgaben zur Erreichung des Vereinszwecks.

(2)  Der Vorstand kann bis zu 7 Personen umfassen, muss aber mindestens aus vier Personen bestehen. Die Posten des 1. Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und des Finanzvorstands müssen besetzt sein.

(3)  Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von einem Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben jedoch bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.

(4)  Er ist nur bei mindestens drei anwesenden Vorstandsmitgliedern beschlussfähig, von denen mindestens einer der Vorstandsvorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss.

(5)  Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter (Vorstand im Sinne des §26 BGB) gemeinsam vertreten.

(6)  Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 500 Euro belasten, ist sowohl der erste Vorsitzende als auch sein Stellvertreter bevollmächtigt. Die Vollmacht des Stellvertreters gilt im Innenverhältnis jedoch nur für den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 500 Euro belasten, braucht der Vorstand die Zustimmung der Mitgliederversammlung. Dabei wird die Kreditaufnahme grundsätzlich ausgeschlossen.

(7)  Die Vorstandsmitglieder können jedoch durch ein konstruktives Misstrauensvotum von der Mitgliederversammlung abgesetzt werden.

(8)  Bei grober Pflichtverletzung liegt es beim Beirat, den Vorstand abzusetzen und bis zur nächsten außerordentlichen Mitgliederversammlung dessen Amtsgeschäfte zu übernehmen. Eine solche außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens drei Monate nach Absetzung des Vorstandes durch den Beirat anberaumt werden.

(9)  Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu stellen.

(10) Lediglich der aktuelle Vorstand ist dazu befugt personenbezogene Daten zu verarbeiten

  • 9 Der Beirat

(1)  Der Beirat unterstützt den Vereinsvorstand als Beratungs- und Aufsichtsorgan. Leitfunktion des Beirats ist es, die Interessen des Vereins im Sinne der satzungsgemäßen Zwecksetzung zu wahren. Darüber hinaus ist er verpflichtet, dem Verein mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.

(2)  Der Beirat sollte aus mindestens 3 und höchstens 15 Mitgliedern bestehen. Er sollte sich möglichst aus Angehörigen des Lehrkörpers der Universität Heidelberg, sowie aus ehemaligen Vorstandsmitgliedern zusammensetzen. Um Belange des Vorstandes im Beirat vertreten zu können, ist der 1. Vorsitzende des Vereins auf die Dauer seiner Amtszeit Mitglied des Beirates.

(3)  Die Mitglieder des Beirats werden auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Beiratsvorsitzende wird von den Beiratsmitgliedern gewählt.

(4)  Beschlussfähig ist der Beirat bei mindestens drei Beiratsmitgliedern.

(5)  Um eine reibungslose Zusammenarbeit zwischen Beirat und Vorstand zu gewährleisten, ist der Vorstand verpflichtet, dem Beirat mindestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung die Tagesordnung zukommen zu lassen, den Beirat von Vorstandssitzungen in Kenntnis zu setzen, sowie dem Beiratsvorsitzenden eine nicht stimmberechtigte Teilnahme zuzulassen, den Beirat im Vorfeld über die wesentlichen Aktivitäten, die das Außenverhältnis des Vereins betreffen, in Kenntnis zu setzen. Falls der Beirat der Ansicht ist, dass geplante Aktivitäten der Verantwortung des Vereins gegenüber den Belangen der Universität Heidelberg nicht gerecht werden, kann der Beirat vom Vorstand verlangen, umgehend eine Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der eine endgültige Entscheidung herbeigeführt werden soll. Auf Verlangen des Beirates die Berufung eines neuen Vorstandsmitgliedes durch eine umgehend einzuberufende Mitgliederversammlung bestätigen zu lassen.

(6)  Der Gründungsbeirat wird auf der ersten Mitgliederversammlung bestellt. Um in der Übergangszeit einen funktionsfähigen Beirat zu gewährleisten, sind auf der Gründungsversammlung zwei Beiratsmitglieder zu bestimmen, die auf die Dauer von vier Jahren die Aufgaben des Beirates mitwahrnehmen. Die beiden so bestimmten Beiratsmitglieder müssen nicht unbedingt die unter §9 Abs. 4 erwähnten Voraussetzungen erfüllen.

(7)  Weitere Beiratsmitglieder werden vom Beirat berufen und sind von der darauffolgenden Mitgliederversammlung zu bestätigen. Dabei sollte künftig nach Möglichkeit beachtet werden, dass sich der Beirat gleichgewichtig aus Angehörigen des Lehrkörpers, sowie aus ehemaligen Mitgliedern des Vorstandes zusammensetzt.

(8)  Der Beirat kann Beiratsmitglieder mit einer 2/3 Mehrheit ausschließen. Ebenso können Beiratsmitglieder von der Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit gewählt bzw. abgewählt werden. Stimmenthaltungen sowie ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

  • 10 Die Mitgliederversammlung

(1)  Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.

(2)  Die Einberufung unter Mitangabe der Tagesordnung erfolgt dabei unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich. Die Bekanntmachung auf der Homepage des Vereins gilt als schriftliche Einladung.

(3)  Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter der Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich einzuladen.

(4)  Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung dessen Stellvertreter, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.

(5)  Die Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Änderungen bzgl. der Satzung erfordern eine 3/4 Mehrheit. Stimmenthaltung sowie ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

(6)  Stimmrechtsübertragungen sind generell ausgeschlossen.

  • 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • die Wahl des Vorstandes
  • die Bestätigung neuer Beiratsmitglieder, die Wahl von zwei Kassenprüfern. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
  • die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
  • die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

 

  • 12 Beurkundung

(1) Die Beschlüsse des Vorstandes, des Beirats und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

(2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

  • 13 Vereinsauflösung

(1)  Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 3/4 aller Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.

(2)  Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.

 

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die S.O.S-Kinderdörfer, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 22. Juni 1993 errichtet.

Die Paragraphen §§ 1 und 13 wurden auf der Mitgliederversammlung vom 23.05.95 mit der erforderlichen 3/4-Mehrheit geändert.

Die Paragraphen §§ 4 und 10 wurden auf der Mitgliederversammlung vom 09.06.00 mit der erforderlichen 3/4-Mehrheit geändert.

Der Paragraph §10 wurde auf der Mitgliederversammlung vom 30.05.08 mit der erforderlichen 3/4-Mehrheit geändert.

Die Paragraphen §§ 1 bis 14 wurden auf der Mitgliederversammlung vom 24.04.12 mit der erforderlichen 3/4-Mehrheit geändert.

Der Paragraph §9 wurde auf der Mitgliederversammlung vom 20.11.2012 mit der erforderlichen 3/4-Mehrheit geändert.

Die Paragraphen §§ 2 und 13 wurden auf der Mitgliederversammlung vom 16.11.16 mit der erforderlichen 3/4-Mehrheit geändert.

Der Paragraph §8 wurde auf der Mitgliederversammlung vom 12. Juli 2018 mit der erforderlichen 3/4-Mehrheit geändert.